11.04.2025
Was viele Käufer über die Räumung nicht wissen – aber wissen sollten!
Beim Immobilienkauf zählt jedes Detail – vor allem, wenn es um die Übergabe geht. Häufig wird im Kaufvertrag eine geräumte Immobilie vereinbart. Doch was passiert, wenn das Objekt kurz vor der Zahlung nicht leer ist? Und darf der Käufer vor dem Geldfluss überhaupt noch einmal in die Immobilie hinein?
Diese Frage ist von großer Bedeutung und sollte nicht unbeachtet bleiben. In diesem Beitrag erklären wir, warum dieser vor-Ort-Termin am Objekt vor der Zahlung wichtig ist und was Sie tun sollten, wenn das Objekt noch nicht geräumt ist.
Warum eine Besichtigung vor der Kaufpreiszahlung entscheidend ist
Der Kaufpreis einer Immobilie wird nicht automatisch nach der Unterschrift fällig. In den meisten Kaufverträgen ist festgelegt, dass der Kaufpreis erst dann zu zahlen ist, wenn alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen unter anderem auch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und die Lastenfreistellung (z. B. Löschung bestehender Grundschulden oder Hypotheken). Ein weiterer wichtiger Punkt ist natürlich auch, dass die vollständige Räumung der Immobilie erfolgt ist!
Die Räumung: Ein Knackpunkt mit Folgen…?!
In der Praxis kann der Punkt der vollständigen Räumung zu Problemen führen. Denn sollte das Objekt bei der Übergabe nicht wie vereinbart geräumt sein, kann das für Sie als Käufer teuer werden. Dazu gehören etwa doppelte Mietzahlungen (weil der Einzug verzögert wird), Probleme bei der Finanzierung (wenn der Zeitplan durcheinandergerät) sowie Stillstand/ Verzögerungen bei geplanten Renovierungsarbeiten oder Umbauten. Deshalb ist es wichtig, vor der Zahlung zu prüfen, ob alles wie vereinbart geräumt ist.
Habe ich ein Recht auf eine Besichtigung vor der Zahlung?
Auch wenn das Gesetz nicht explizit ein „Besichtigungsrecht“ vor der Kaufpreiszahlung nennt, lässt sich dieses Recht aus verschiedenen Regelungen ableiten. Grundsätzlich gilt: Der Verkäufer muss das Objekt vertragsgemäß übergeben. Dazu gehört auch, dass Sie es vor Zahlung noch einmal sehen dürfen – besonders, wenn im Vertrag eine „geräumte Übergabe“ vereinbart wurde.
Ein rechtlich korrekt vorbereiteter Kaufvertrag stellt sicher, dass der Kaufpreis erst dann gezahlt werden darf, wenn alle vertraglichen Bedingungen – einschließlich der Räumung – erfüllt sind.
Ergänzend dazu können Sie auch gerne § 433 im BGB oder § 242 im BGB lesen.
Was tun, wenn das Objekt nicht geräumt ist?
Es kann vorkommen, dass bei einer Besichtigung kurz vor der Zahlung noch Möbel, persönliche Gegenstände oder sogar Mieter in der Immobilie zurückgelassen wurden. In diesem Fall sollten Sie unbedingt einige Schritte unternehmen, um sich abzusichern:
- Fotos machen: Dokumentieren Sie den Zustand der Immobilie und alle verbliebenen Gegenstände.
- Notar informieren: Geben Sie schriftlich Bescheid, dass die vertraglich vereinbarte Räumung noch nicht erfolgt ist.
- Zahlung aufschieben: Der Kaufpreis darf erst überwiesen werden, wenn alle Bedingungen erfüllt sind – und dazu zählt auch die Räumung.
Diese Maßnahmen können Ihnen helfen, unnötige Risiken zu vermeiden und sich vor unerwünschten zusätzlichen Kosten zu schützen.
Fazit
Der Immobilienkauf ist ein komplexer Prozess, bei dem jedes Detail zählt – insbesondere vor der Kaufpreiszahlung. Doch merken Sie sich „Vertrauen ist gut, Kontrolle schützt Ihr Investment“ - Auch wenn Sie dem Verkäufer vertrauen, verlassen Sie sich nicht blind darauf, dass alles erledigt ist. Eine Besichtigung vor der Kaufpreiszahlung gibt Ihnen Sicherheit. Sie erkennen frühzeitig, ob die Räumung wie vereinbart erfolgt ist und können im Zweifel reagieren, bevor Sie Ihr Geld überweisen.