11.04.2025

Was viele Käufer über die Räumung nicht wissen – aber wissen sollten!

Beim Immobilienkauf zählt jedes Detail – vor allem, wenn es um die Übergabe geht. Häufig wird im Kaufvertrag eine geräumte Immobilie vereinbart. Doch was passiert, wenn das Objekt kurz vor der Zahlung nicht leer ist? Und darf der Käufer vor dem Geldfluss überhaupt noch einmal in die Immobilie hinein?

Diese Frage ist von großer Bedeutung und sollte nicht unbeachtet bleiben. In diesem Beitrag erklären wir, warum dieser vor-Ort-Termin am Objekt vor der Zahlung wichtig ist und was Sie tun sollten, wenn das Objekt noch nicht geräumt ist.

 

Warum eine Besichtigung vor der Kaufpreiszahlung entscheidend ist

Der Kaufpreis einer Immobilie wird nicht automatisch nach der Unterschrift fällig. In den meisten Kaufverträgen ist festgelegt, dass der Kaufpreis erst dann zu zahlen ist, wenn alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen unter anderem auch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und die Lastenfreistellung (z. B. Löschung bestehender Grundschulden oder Hypotheken). Ein weiterer wichtiger Punkt ist natürlich auch, dass die vollständige Räumung der Immobilie erfolgt ist!

 

Die Räumung: Ein Knackpunkt mit Folgen…?!

In der Praxis kann der Punkt der vollständigen Räumung zu Problemen führen. Denn sollte das Objekt bei der Übergabe nicht wie vereinbart geräumt sein, kann das für Sie als Käufer teuer werden. Dazu gehören etwa doppelte Mietzahlungen (weil der Einzug verzögert wird), Probleme bei der Finanzierung (wenn der Zeitplan durcheinandergerät) sowie Stillstand/ Verzögerungen bei geplanten Renovierungsarbeiten oder Umbauten. Deshalb ist es wichtig, vor der Zahlung zu prüfen, ob alles wie vereinbart geräumt ist.

 

Habe ich ein Recht auf eine Besichtigung vor der Zahlung?

Auch wenn das Gesetz nicht explizit ein „Besichtigungsrecht“ vor der Kaufpreiszahlung nennt, lässt sich dieses Recht aus verschiedenen Regelungen ableiten. Grundsätzlich gilt: Der Verkäufer muss das Objekt vertragsgemäß übergeben. Dazu gehört auch, dass Sie es vor Zahlung noch einmal sehen dürfen – besonders, wenn im Vertrag eine „geräumte Übergabe“ vereinbart wurde.

Ein rechtlich korrekt vorbereiteter Kaufvertrag stellt sicher, dass der Kaufpreis erst dann gezahlt werden darf, wenn alle vertraglichen Bedingungen – einschließlich der Räumung – erfüllt sind.

Ergänzend dazu können Sie auch gerne § 433 im BGB oder § 242 im BGB lesen.

 

Was tun, wenn das Objekt nicht geräumt ist?

Es kann vorkommen, dass bei einer Besichtigung kurz vor der Zahlung noch Möbel, persönliche Gegenstände oder sogar Mieter in der Immobilie zurückgelassen wurden. In diesem Fall sollten Sie unbedingt einige Schritte unternehmen, um sich abzusichern:

  • Fotos machen: Dokumentieren Sie den Zustand der Immobilie und alle verbliebenen Gegenstände.
  • Notar informieren: Geben Sie schriftlich Bescheid, dass die vertraglich vereinbarte Räumung noch nicht erfolgt ist.
  • Zahlung aufschieben: Der Kaufpreis darf erst überwiesen werden, wenn alle Bedingungen erfüllt sind – und dazu zählt auch die Räumung.

Diese Maßnahmen können Ihnen helfen, unnötige Risiken zu vermeiden und sich vor unerwünschten zusätzlichen Kosten zu schützen.

 

Fazit

Der Immobilienkauf ist ein komplexer Prozess, bei dem jedes Detail zählt – insbesondere vor der Kaufpreiszahlung. Doch merken Sie sich „Vertrauen ist gut, Kontrolle schützt Ihr Investment“ - Auch wenn Sie dem Verkäufer vertrauen, verlassen Sie sich nicht blind darauf, dass alles erledigt ist. Eine Besichtigung vor der Kaufpreiszahlung gibt Ihnen Sicherheit. Sie erkennen frühzeitig, ob die Räumung wie vereinbart erfolgt ist und können im Zweifel reagieren, bevor Sie Ihr Geld überweisen.

News

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Alle ansehen

01.04.2025

Mehr als nur der Kaufpreis: Was Ihr Haus wirklich kostet

Der Kauf einer Immobilie ist eine große finanzielle Entscheidung – und dabei geht es nicht nur um den Kaufpreis. Viele unterschätzen die zusätzlichen Kosten, die beim Erwerb eines Hauses oder einer Wohnung anfallen. Notarkosten, Steuern und ggf. Maklerprovisionen können in Nordrhein-Westfalen ca. 12 % des Kaufpreises ausmachen. Damit Sie finanziell auf der sicheren Seite sind, erfahren Sie hier, welche Nebenkosten auf Sie zukommen und worauf Sie achten sollten.

Mehr erfahren

19.02.2025

Das Bestellerprinzip – Teil 2

Als Verkäufer haben Sie im Immobilienmarkt seit Jahren eine gute Position: Eigenheime sind begehrt und erzielen in den Ballungszentren stetig stark steigende Preise. Mit der Corona-Pandemie sieht es jetzt auch in den Speckgürteln, den Mittelstädten und sogar auf dem Land immer besser aus, denn seit Monaten zieht es viele hinaus aus der Stadt. Und genau jetzt tritt das Bestellerprinzip in Kraft. Ist das für Sie von Vorteil oder von Nachteil?

Mehr erfahren

18.02.2025

Das Bestellerprinzip – Teil 1

Sind Sie auf der Suche nach einem Eigenheim? Dann ist Ihnen sicher schon der Begriff „Bestellerprinzip“ begegnet. Nachdem es lange diskutiert wurde, ist am 23.12. letzten Jahres ein Gesetz in Kraft getreten, das die Provisionszahlungen bei Immobilienverkäufen an Privatleute regelt. Das Neue daran ist ein Prinzip, das sich eigentlich wie eine Selbstverständlichkeit anhört: Wer bestellt, bezahlt.

Mehr erfahren

Wir verwenden Cookies 🍪

Wir verwenden Cookies, um beispielsweise Funktionen für soziale Medien anzubieten oder die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Sie geben Einwilligung zu unseren Cookies, wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen. Um fortzufahren müssen Sie eine Auswahl treffen.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz und Cookies können Sie unserer Datenschutzerklärung entnehmen. Unter Einstellungen können Sie gezielt Optionen ein und ausschalten.

Einstellungen

  • Die Seite verwendet Cookies um Session Informationen zu hinterlegen. Diese sind nicht personenbezogen und werden nicht von fremden Servern ausgelesen.
    Alle unsere Bilder und Dateien liegen in unserem Content Management System Ynfinite und werden von dort bereitgestellt. Ynfinite erhält durch die Bereitstellung Ihre IP Adresse, diese wird jedoch nur zum Zwecke der Bereitstellung der Bilder im Rahmen eines HTTP Aufrufes verwendet. Die Daten werden nicht langfristig gespeichert.

  • Diese Cookies sammeln Informationen, die uns dabei helfen zu analysieren, wie unsere Webseite verwendet wird und wie effektiv unsere Marketingkampagnen sind. Dabei werden Daten zum Beispiel mit Hilfe von Google und Facebook ausgewertet. Mithilfe der Analysen aus diesem Cookie können wir Anwendungen für Sie anpassen, um unserer Webseite zu verbessern. Wenn Sie nicht möchten, dass wir Ihren Besuch auf unserer Webseite verfolgen, können Sie das Tracking in Ihrem Browser hier deaktivieren.

  • Wir verwenden Drittanbieter-Tools, die uns helfen, unsere Website effizienter und kundenfreundlicher zu gestalten. Dazu gehören so genannte Marketing-Cookies, die wir in ihrem Browser setzen. Diese senden uns Daten über die Interessen, die Sie uns durch Eingabe von Informationen in diesen Drittanbieter-Tools zukommen lassen. Mit dem Aktivieren der Marketing-Cookies stimmen Sie der Analyse und Verwendung der von Ihnen bereitgestellten Informationen bei uns intern sowie den Drittanbietern zu.

  • Inhalte aus externen Quellen, Videoplattformen und Social-Media-Plattformen. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Zustimmung mehr